Steuertipp: Diese Pauschale sollten Sie kennen!

Montag, 22. September 25

Haben Sie gewusst, dass Sie steuerrechtlich als gehörlos gelten können, obwohl Sie medizinisch gesehen «nur» schwerhörig sind? Mit dem so genannten «Gehörlosenabzug» sparen Sie gegebenenfalls bares Geld.

Der so gennannte “Gehörlosenabzug” besagt, dass anstelle der selbst getragenen Kosten ein jährlicher Pauschalabzug von CHF 2’500 geltend gemacht werden kann. Ob Sie im steuerrechtlichen Sinne gehörlos sind, hängt von der Regelung in Ihrem Wohnkanton ab. Der Kanton Luzern beispielsweise geht von einer Gehörlosigkeit aus, wenn ein Hörverlust von mindestens 55 dB (Mittel der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz) beidseitig vorliegt.  Andere Kantone definieren Gehörlosigkeit als 70 Prozent Schwerhörigkeit. Die Abzüge werden in der Regel gewährt, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden kann. Menschen mit einer leichten Schwerhörigkeit können den Abzug nicht machen.

Kann ich meine Hörgeräte abziehen und dann trotzdem im nächsten Jahr den Pauschalabzug machen?

Angenommen, Ihre neuen Hörgeräte haben viel mehr gekostet als 2’500 Franken und Sie würden sie deswegen  gerne in der Steuererklärung aufführen. Dann ist es gut zu wissen: Der Gehörlosenabzug kann allenfalls auch dann getätigt werden, wenn in einem anderen Jahr bereits Hörgerätekosten abgezogen wurden. Steuerrechtlich sind Sie dann sozusagen in einem Jahr schwerhörig und im nächsten Jahr gehörlos.

Unser Tipp

Menschen mit einer Schwerhörigkeit können, je nach Wohnkanton, Steuern sparen, wenn sie jährlich den Gehörlosenabzug in Höhe von 2’500 Franken geltend machen.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Gemeindesteueramt, welche Bedingungen für den Gehörlosenabzug gelten.

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