Wo finde ich Höranlagen?
Seit dem Jahr 2004 sind Höranlagen in öffentlichen Räumen in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben.
Höranlagenpflicht in öffentlichen Räumen
Das Behindertengleichstellungsgesetz besagt, dass öffentlich zugängliche Gebäude hindernisfrei gebaut werden müssen. Wie konkret hindernisfrei gebaut wird, definiert die Schweizer Norm SIA 500 – Hindernisfreie Bauten. Sie schreibt zum Beispiel vor, dass Versammlungsräume in öffentlich zugänglichen Bauten mit einer Höranlage ausgerüstet sein müssen, vorzugsweise mit induktiver Übertragung. Weiter muss beispielsweise bei Schalteranlagen mit einer Glastrennung mindestens ein Schalter mit einer induktiven Höranlage ausgestattet sein, und in Sporthallen müssen mindestens 20% der Zuschauerbereiche durch eine Höranlage versorgt werden.
So konkret regelt es das Recht. Die Realität sieht aber nicht immer so aus: Induktive Höranlagen entsprechen, falls überhaupt vorhanden, oft nicht den Anforderungen der international geltenden Norm IEC 60 118-4 (in der Schweiz SN EN 60118-4) oder sie sind schlicht nicht eigeschaltet. Vielfach fehlt eine Person, die die Höranlage wartet und fachgerecht einstellt. Der häufigste Fehler ist jedoch das fehlende Piktogramm bei den Eingängen. Dies ist besonders bedauerlich, da so die Höranlagen schlicht nicht genutzt werden.
Bei Unsicherheiten zur Funktion einer Anlage oder generellen Beratung kontaktieren Sie uns. Bei Bedarf kann die Anlage durch eine:n Höranlagen-Tester:in überprüft werden.
Online Höranlageverzeichnis
Im öffentlichen Online-Höranlagenverzeichnis, das auch Pro Audito unterstützt, sind über tausend Standorte mit Detailinformationen über mit Höranlagen ausgestattete Räume in der Schweiz hinterlegt. Das Höranlagenverzeichnis finden Sie in vier Sprachversionen unter dem folgenden Link: www.hoeranlagen.ch
Für Räume ohne fest verbaute Höranlage können Sie eine mobile Höranlage bei einem regionalen Verein von Pro Audito mieten. Hier geht es zur Bestellung.
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