
Kostenbeteiligung beim Hörgerät
Was zahlt die AHV / IV für ein Hörgerät?
Eine AHV- oder IV-Leistung für Hörgeräte können Sie bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons beantragen. Mit diesen Pauschalvergütungen können Sie rechnen (alle Beträge inkl. MwSt):
Kostenbeiträge der AHV / IV
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Versicherung | IV 18– 64/65 Jahre* |
AHV ab 64/65 Jahre* |
Bedingung | Gesamthörverlust mind. 20 % | Gesamthörverlust mind. 35 % |
Hörgeräteversorgung «einseitig» (Gerät und Anpassung für ein Ohr) | CHF 840 alle 6 Jahr |
CHF 630 alle 5 Jahre |
Batteriekosten «einseitig» | CHF 40 pro Jahr |
Keine Leistung |
Hörgeräteversorgung «zweiseitig» (Geräte und Anpassung für beide Ohren) | CHF 1650 alle 6 Jahre |
CHF 1237.50 alle 5 Jahre |
Batteriekosten «zweiseitig» | CHF 80 pro Jahr |
Keine Leistung |
Reparaturkosten für Geräte älter als 1 Jahr (Reparatur durch den Hersteller) | CHF 200 für Elektronikschäden CHF 130 für andere Schäden |
Keine Leistung |
*Für Personen, die bereits vor dem ordentlichen AHV-Alter aufgrund ihres Hörverlustes IV-Leistungen beziehen, gilt die sogenannte Besitzstandwahrung. Diese Personen beziehen weiterhin die Leistungen der IV.
Noch ein Hinweis: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wendet die IV spezielle Regeln an. Mehr dazu lesen Sie im Merkblatt.
Hier können Sie das Merkblatt der AHV herunterladen:
Und hier geht es zur Anmeldung: Anmeldung – Hilfsmittel der AHV (E-Formular)
Hier können Sie das Merkblatt der IV herunterladen:
Und hier geht es zur Anmeldung: Anmeldung – Hilfsmittel der IV (E-Formular)
Weitere Informationen
- Kostenbeteiligung AHV/IV
Härtefallregelung
Kostenbeteiligung beim CI
- Betroffene erzählen
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Claudia Bisagno Hörberatung
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