Haben Sie ein ärztlich festgestelltes Hörproblem? Dann haben Sie grundsätzlich Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch die Invalidenversicherung (IV) oder die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wenn es um die Versorgung mit einem Hörsystem geht. Hier können Sie nachlesen, ab welchem Hörverlust der Anspruch greift:
Wie schlecht muss ich hören, damit die IV einen Beitrag an meine Hörgeräte bezahlt? | Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag an IV-Versicherte ab 18 Jahren, ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Gesamthörverlust von mindestens 20 % haben. Es gibt Spezialfälle, bei denen ein Verlust zwischen 15 und 20 % ausreichend ist. Weitere Informationen zu den Spezialfällen finden Sie in den Richtlinien für ORL-Expertenärzte. |
Wie schlecht muss ich hören, damit die AHV einen Beitrag an meine Hörgeräte bezahlt? | Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Gesamthörverlust von durchschnittlich mindestens 35 % haben. |
Mein Gehör hat stark abgenommen. Habe ich Anspruch auf eine vorzeitige Wiederversorgung? | Die Regelung der vorzeitigen Wiederversorgung kann bei IV- und AHV-Versicherten und bei Personen mit Besitzstandwahrung* greifen. Bei Schwerhörigkeit bis 60 % Gesamthörverlust muss die Abnahme 15 % sein. Bei höherem Hörverlust reicht eine Abnahme, die kleiner als 15% ist. |
Haben Sie eine Detailfrage?
Die Neutrale Hörberatung ist für Sie da.
Möchten Sie mehr wissen?
Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenbeteiligung der Sozialversicherungen für Hörgeräte.
*Besitzstandgarantie Wurden Ihnen Hilfsmittel oder Ersatzleistungen von der IV zugesprochen, erhalten Sie diese weiterhin in gleichem Umfang, wenn Sie eine Altersrente beziehen. Dies gilt, solange Sie die Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllen. (Quelle: Hilfsmittel der IV) |