Kann ich die Kosten für mein Hörgerät in der Steuererklärung zum Abzug bringen? Auf diese Frage geben kantonale Steuerämter unterschiedliche Antworten. Was gilt denn nun? Und was müssen Sie beachten, wenn Sie mit der Steuerbehörde uneinig sind?
Pro Audito Hörberaterin Claudia Bisagno berichtet: “Wir werden regelmässig in Steuerfragen kontaktiert. Von Menschen mit Schwerhörigkeit, aber auch von Steuerexperten aus verschiedenen Kantonen.”
Zusammenhänge sind zu wenig bekannt
Das zeigt, dass die Zusammenhänge rund um den Abzug von Hörgeräten noch zu wenig bekannt sind und die Formulierungen in den Merkblättern auch für die Steuerberater:innen zu wenig Klarheit schaffen. Die Steuerämter berufen sich oft auf die Aussage ‘Brillen und Hörgeräte sind nicht abzugsberechtigt, weil es leichte Beeinträchtigungen sind, die mit einem Hilfsmittel einfach behoben werden können’. Fakt ist aber: Wer eine Pauschale der IV oder der AHV an seine Hörgeräte erhält, ist im steuerrechtlichen Sinn behindert. Wer also der Steuererklärung eine entsprechende Kostengutsprache beilegen kann, müsste berechtigt sein, die aus dem eigenen Sack bezahlten Kosten ans Hörgerät abzuziehen.
Weitere Regelung
Eine weitere Regelung, der so gennannte “Gehörlosenabzug” besagt, dass anstelle der selbst getragenen Kosten ein jährlicher Pauschalabzug von CHF 2’500 geltend gemacht werden kann. Konkret dazu berechtigt sind Sie gemäss Bundesgericht mit einer einseitigen Gehörlosigkeit und einer Hörleistung von 40 % mit Hörgerät am anderen Ohr. Einzelne Kantone definieren Gehörlosigkeit als 70 % Schwerhörigkeit. Manche Kantone haben keine Definition. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Gemeindesteueramt, welche Bedingungen für den Gehörlosenabzug gelten.
Das bedeutet
Personen die eine Hörgeräte-Pauschale von der IV, AHV, der Militär- oder Unfallversicherung erhalten haben, gelten steuerrechtlich als behindert. Sollte der Abzug zurückgewiesen werden, empfehlen wir, fristgerecht Einspruch einzulegen.