Steuererklärung 2021: Sieben Tipps für Steuerabzüge

Montag, 21. Februar 22

Alle Jahre wieder beugen wir uns über die Zusammenstellung von Einkünften und Ausgaben, Vermögen und Schulden. Denken Sie dabei auch an die verschiedenen Kosten, die Sie 2021 wegen Ihrer Schwerhörigkeit hatten. Oder wegen einer schwerhörigen Person, für die Sie aufkommen.

Es ist es Ihr gutes Recht, Steuerabzüge geltend zu machen. Behinderungsbedingte Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig. Überfliegen Sie unseres sieben Tipps und nutzen Sie sie als eine Checkliste, um keine Abzugsmöglichkeiten, auf die Sie ein Anrecht haben, auszulassen.

 

1. Kosten für Hörgeräte

Darunter fallen die Kosten für Anschaffung, Unterhalt und Reparaturen von Hörgeräten. Zudem allfällige Mehrkosten für Batterien, Akkus und Hilfsmittel wie z.B. eine Signalanlage.

Wo eintragen? Im Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten»
Wie belegen? Aufstellung und Belege sind geordnet beizulegen.
Was abziehen? Abzugsfähig ist nur der Anteil, den Sie tatsächlich selbst bezahlt haben. Leistungen Dritter (z.B. Beiträge der IV, AHV, Unfall- oder Militärversicherung) sind nicht abzugsfähig.

Personen die eine Hörgeräte-Pauschale erhalten haben, z. B. von IV, gelten steuerrechtlich als behindert. Sie brauchen keine weitere Begründung. Andere müssen ihre Behinderung eventuell begründen.

 

2. Kosten für Kurse

Darunter fallen Kursgebühren für Hörtraining mit Lippenlesen.

Wo eintragen? Im Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten»
Wie belegen? Aufstellung und Belege sind geordnet beizulegen.
Was abziehen? Abzugsfähig ist nur der Anteil, den Sie tatsächlich selbst bezahlt haben. Leistungen Dritter (z.B. Beiträge der IV, AHV, Unfall- oder Militärversicherung) sind nicht abzugsfähig.

 

3. Kosten für Schriftdolmetschen

Wo eintragen? Im Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten»
Wie belegen? Aufstellung und Belege sind geordnet beizulegen.
Was abziehen? Abzugsfähig ist nur der Anteil, den Sie tatsächlich selbst bezahlt haben. Leistungen Dritter (z.B. Beiträge der IV, AHV, Unfall- oder Militärversicherung) sind nicht abzugsfähig.

 

4. Pauschalabzug

Anstelle des Abzugs der selbst getra­genen Kosten können gehörlose Menschen ei­nen jährlichen Pauscha­labzug von CHF 2’500 vornehmen. Dazu berechtigt sind Sie gemäss Bundesgericht mit einer einseitigen Gehörlosigkeit und einer Hörleistung von 40 % mit Hörgerät am anderen Ohr. Einzelne Kantone definieren Gehörlosigkeit als 70 % Schwerhörigkeit. Manche Kantone haben keine Definition. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Gemeindesteueramt, welche Bedingungen für den Gehörlosenabzug gelten.

Wo eintragen? Im Formular «Aufstellung über behinderungsbedingte Kosten»
Wie belegen? Die meisten Kantone verlangen, dass Sie die Gehörlosigkeit beim ersten Mal mit einem ärztlichen Attest belegen.

 

5. Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente

Darunter fallen zum Beispiel ärztliche Behandlungskosten in einer ORL-Klinik oder ohrenärztlichen Praxis sowie Kosten für verordnete Medikamente.

Wo eintragen? Im Formular «Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten»
Wie belegen? Aufstellung und Belege sind geordnet beizulegen.
Was abziehen? Abzugsfähig ist nur ein Betrag, der den Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens übersteigt.

 

6. Wehrpflichtersatzabgabe

Die Abgabe beträgt 3 % der Direkten Bundessteuer und wird auf Basis derselben von der Kantonalen Wehrpflichersatzverwaltung in Rechnung gestellt. Um sich von dieser Abgabe zu befreien, muss pro Ohr ein durchschnittlicher Hörverlust von mindestens 55 dB bei 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz vorliegen. Die Ersatzbefreiung muss beantragt werden. Erkundigen Sie sich bei der Kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltung.

 

7. Feuerwehrersatzabgabe

In den meisten Kantonen existiert für die Einwohner eine Feuerwehrpflicht. Sie besteht darin, dass in der Gemeinde-, einem Stützpunkt- oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr der Feuerwehrdienst geleistet werden muss. Wird der Dienst verweigert, erhebt der Kanton beziehungsweise die Gemeinde eine Feuerwehrersatzabgabe.

Mit einem Wohnsitz ausserhalb der Kantone BS, GE, TI, VD und ZH haben Sie also, sofern Sie keinen Feuerwehrdienst leisten, eine Ersatzabgabe zu entrichten. Um sich davon zu befreien, müssen Sie bei der Steuergemeinde einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag ist zu begründen. Wir empfehlen, ihm ein Audiogramm beizulegen.

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