Bislang mussten alle Personen im AHV-Alter, die ihren gesetzlichen Anspruch nach einer neuen Hörgeräteversorgung nach fünf Jahren einlösen wollten, sich einer Expertise durch einen ORL-Arzt unterziehen.
Diese Expertise ist für Personen im AHV-Alter (ab 64/65jährig) ab sofort nicht mehr obligatorisch, sondern kann neu freiwillig gemacht werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherung empfiehlt diese alle rund 5 Jahre wiederkehrenden ORL-Expertisen jedoch weiterhin aus folgenden Gründen:
– Evaluation, ob eine Operation oder andere Therapie als eine Hörgeräteversorgung sinnvoll sein könnte
– Abklärung bezüglich eines Cochlea Implantats oder einer knochenverankerten Hörhilfe
– Durchführung einer ärztlichen Ohrreinigung
Bei einer Wiederversorgung finanziert die AHV den Besuch beim ORL-Experten weiterhin.
Die neue Regelung gilt nur für Personen im AHV-Alter, auch für solche mit Besitzstandwahrung. Für Personen im IV-Alter ist die Expertise weiterhin obligatorisch. Ebenfalls keinen Einfluss hat die neue Regelung für alle Erstversorgungen; hier ist die Expertise durch einen ORL-Arzt weiterhin vorgeschrieben.
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