Entscheid mit Signalwirkung: Gericht stärkt Jugendliche mit Schwerhörigkeit beim Berufseinstieg

Dienstag, 07. März 23

Schreinerarbeit in einer WerkstattDie IV muss Hörgeräte nicht nur als Hilfsmittel, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch als behinderungsbedingte Mehrkosten vergüten. Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern stärkt Jugendliche beim Einstieg ins Berufsleben.*

Das Gericht hiess am 2. August 2022 (200 22 262 IV) die Beschwerde eines Schreinerlehrlings gut, der seit Geburt beidseits schwerhörig ist und bis ins Jahr 2018 (als er 13 war) anstandslos seine Hörgeräte von der IV vergütet bekommen hatte.

Das änderte sich, als er die Lehre begann.

Der Lehrling brauchte für die Arbeit in der Werkstatt und auf der Baustelle dringend auf die neue Arbeitssituation angepasste Hörgeräte. Doch die IV stellte sich auf den Standpunkt, dass sie bei Betroffenen unter 18 Jahren die Kosten für Hörgeräte nur alle sechs Jahre übernehmen müsse. Im konkreten Fall also erst wieder im Jahre 2024. Die IV gab sogar eine ärztliche Expertise in Auftrag, die sie davon freisprach, eine vorzeitige Anpassung der Hörgeräteversorgung vergüten zu müssen.

Beschwerde
Dagegen erhob der Schreinerlehrling, vertreten durch den Rechtsdienst des Schweizerischen Gehörlosenbundes, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte seinen Anspruch auf Vergütung neuer Hörgeräte als behinderungsbedingte Mehrkosten seiner Lehre in einer Schreinerei.

Ein Entscheid mit Signalwirkung
Ausdrücklich hält das Gericht fest: Die Ablehnung eines Hilfsmittelanspruches schliesst eine Übernahme derselben Kosten unter dem Titel der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht aus.

Hier klicken für weitere Informationen zur Kostenbeteiligung der IV oder AHV bei Hörgeräten.

Haben Sie eine konkrete Frage: Die Neutrale Hörberatung hilft gerne weiter!

*Quelle: Newsletter «Handicap und Recht» 7/2022

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